AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Für sämtliche Verträge gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB der  Firma Memmen GmbH. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers (AG) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen  diesen ausdrücklich schriftlich zu. Unsere AGB sollen auch dann gelten, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden AGB des AG die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2. Verträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer (AN) zustande. Bis zur Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Erfolgt eine telefonische Bestellung, so sind die bei Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Fenstern und Türen angegeben Maße gemäß der schriftlichen oder telefonischen Auftragsbestätigung Vertragsinhalt. Bei telefonischer Bestellung gehen Irrtümer, Übermittlungsfehler, etc. zu Lasten des AG.

1.3. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem AG, sofern er aufgrund vorheriger Geschäfte durch Auftragsbestätigung, Lieferschein oder Rechnung die Möglichkeit hatte, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Kommt der Vertrag zwischen AG und AN durch die Ausführung des Auftrages und Lieferung bzw. Lieferung und Einbau zustande, so werden diese AGB durch widerspruchslose Hinnahme des Lieferscheines durch den AG oder dessen Vertreter Vertragsbestandteil.

 

2. Verzug

2.1. Die Memmen GmbH bemüht sich, Lieferfristen und Termine einzuhalten. Diese sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich vereinbart worden sind. Sind Lieferzeiten nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmt, so beginnen diese erst nach Erteilung der Auftragsbestätigung und nach Eingang aller zur Ausführung des Auftrags nötigen Unterlagen.

2.2. Ist eine Lieferzeit bestimmt, so kommt der AN erst durch eine schriftliche Mahnung unter angemessener Nachfristsetzung in Verzug.

2.3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des AN liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes

von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten  eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Memmen GmbH  nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von dem AN werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem AG baldmöglichst mitgeteilt.

 

3. Lieferung und Versand

3.1. Kann die hergestellte Ware nicht zu einem vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden infolge Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat,  ist der AG unter Fristsetzung zur Abnahme der Ware aufzufordern. Nach fruchtlosem Fristablauf geht die Gefahr auf den AG über. Dies gilt auch bei Verweigerung einer Sicherheitsleistung gemäß Punkt 4.4. der Vereinbarung durch den AG. Der AN haftet von diesem Zeitpunkt an nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

3.2. Die Lieferung erfolgt ab Werk (Holschuld). Ist eine Versendung vereinbart, so geht mit Übergabe der Ware an den Transportführer die Gefahr auf den AG über. Evtl. Ansprüche des AN gegenüber dem Transportführer, Versicherungen etc., werden erst mit Zahlung der Rechnungssummen an den AG abgetreten.

 

4. Zahlung und Sicherheit

4.1. Angegebene Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Die vereinbarte Vergütung ist sofort bei Leistung fällig. Ist Lieferung gegen weitere Rechnung vereinbart, ist diese binnen sieben Tagen nach Lieferung bzw.  Ausführung der Leistung ohne jeden Abzug zu zahlen.

4.2. Zahlungen mit Wechsel oder Scheck sind nur zulässig, wenn dies vorher besonders vereinbart worden ist. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt angenommen. Hiermit verbundene Kosten sind vom AG zu zahlen.

4.3. Bei Zahlungsverzug sind dem AN Mahnkosten und Zinsen zu ersetzen. Der Verzugszinssatz beträgt 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, es sei denn, dass der AG einen geringeren Schaden nachweist.

4.4. Hat der AN ernsthafte und begründbare Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des AG, so ist der AN berechtigt, vor Herstellung von Fenstern und Türen angemessene Sicherheiten zu verlangen oder bei Abholung ab Werk oder Anlieferung auf eine Baustelle Barzahlung vor Übergabe der Ware nach vorheriger Ankündigung zu verlangen. Kommt der AG diesem Verlangen nicht nach oder kann er keine Sicherheiten stellen, so ist der AN zum Rücktritt vom Vertrage und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, ohne dass dem AG ein Schadensersatzanspruch zusteht.

4.5. Eine Aufrechnung durch den AG ist nur zulässig, soweit es sich um ausdrücklich anerkannte, unstreitige oder um rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

 

5. Gewährleistung

5.1. Der AN gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Mangelfreiheit der hergestellten und gelieferten Gegenstände.

5.2. Sollten trotz Qualitätskontrollen Mängel auftreten, so gilt jedoch folgendes: Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Handelt es sich um einen Handelskauf, so gilt insbesondere die Untersuchungs- u. Rügepflicht gem. §§ 377, 378 HGB.

5.3. Bei berechtigten Mängelrügen hat der AN zunächst das Recht nach seiner Wahl nachzubessern bzw. eine Ersatzlieferung durchzuführen. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder schlägt sie fehl, so kann der AG nach seiner Wahl angemessene Minderung oder Wandlung verlangen. Die Wandlung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert.

5.4. Angaben über die Beschaffenheit einer Ware stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar. Soweit Zusicherungen erfolgen, muss dieses ausdrücklich als Garantie oder Zusicherung und schriftlich erfolgen.

5.5. Bei Holzfenstern sind holzbedingte Farbunterschiede und verwachsene Äste bei Nadelhölzern und Trockenrisse im Holz, ebenso wie bei Haustüren das Verziehen von Mitte Schloss bis obere oder/ und untere Kante Tür kein Grund zur Beanstandung und stellen keinen Mangel dar. Bei Kunststoffprofilen, besonders bei Kunststoffprofilen mit Dekorfolien, sind Farbabweichungen innerhalb der nach DIN zulässigen Toleranzgrenzen kein

 

6. Ausschluss von Schadensersatz

Schadenersatzansprüche aus Delikt sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Der AN behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen auf bestimmte bezeichnete Ware erfolgen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

7.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der AN zur Rücknahme der gelieferten Ware nach Mahnung berechtigt und der AG zur Herausgabe verpflichtet.

7.3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch den AN gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

7.4. Der AG ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt dem AN jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem AN und dem AG vereinbarten Kaufpreis (einschließlich MwSt.) ab, die dem AG aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach der Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der AG nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des AN, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich der AN, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der AN verlangen, dass der AG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den AG wird stets für den AN vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der AN des Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

7.6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu anderen vermischten Gegenständen. Der AG verwahrt das Miteigentum für den AN.

7.7. Der AG darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der AG den AN unverzüglich davon zu benachrichtigen und diesem alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des AN erforderlich sind. Ein Vollstreckungsbeamter bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum der Memmen GmbH hinzuweisen.

7.8 Der AN verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des AG freizugeben, als der Wert der hier zu sichernden Forderungen soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

8. Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

8.1. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist als Gerichtsstand der Sitz des AN vereinbart. Dies gilt auch für Streitigkeiten aus Wechsel- oder Scheckverbindlichkeiten. Erfüllungsort ist Sitz des AN.

8.2. Sollten eine der aufgeführten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag mit seinen übrigen Bestimmungen wirksam.

Memmen GmbH - April 2012